Am Di, den 06.04.2004 schrieb Georg C. F. Greve um 12:28: > Mein Vorschlag an beide Seiten ist, den Eintragungsprozeß zunächst > einzufrieren und ihren jeweiligen aktuellen Satzungsentwurf auf diese > Liste zu posten. Hier kommt unsere Satzung: Kernpunkte sind die strikte Trennung von Community-Mitgliedern und Fördermitgliedern (letztere haben keine Einflussmöglichkeiten, damit der Verein ein Community-Organ ist) und einer automatischen Entlassung aus dem Verein nach 2 Jahren (wie es bei der GNOME-Foundation auch der Fall ist), um "Altlasten" zu vermeiden (will heissen, dass nur z.Zt. aktive Community-Leute in Entscheidungsprozesse eingreifen können). Regards, Sven PS: Wenn Ihr ein anderes Format braucht, sagt mir Bescheid, bis auf OpenOffice.org kann ich euch fast alles bieten.
Präambel Angesichts des Eintritts in das digitale Zeitalter, in dem realer und virtueller Raum gleichberechtigt nebeneinander die soziale, kulturelle und wissenschaftliche Entwicklung der Menschheit prägen werden, ergeben sich Fragen, deren Stellung und Bearbeitung langfristiges Ziel von GNOME Deutschland sein wird. Unmittelbare Aufgabe ist im Hinblick darauf die selbstlose Tätigkeit zur Förderung von Freier Software (engl. »Free Software«) sowie der Prägung und Verbreitung des Bewusstseins der mit ihr zusammenhängenden philosophischen und gesellschaftlichen Fragen. Der Begriff Freier Software im Sinne der FSF Europe bezieht sich nicht auf den Preis, sondern vielmehr auf die folgenden vier Freiheiten: • Freiheit: Die Freiheit, ein Programm für jeden Zweck einsetzen zu dürfen; • Freiheit: Die Freiheit, untersuchen zu dürfen, wie ein Programm funktioniert, und es den eigenen Bedürfnissen anzupassen; • Freiheit: Die Freiheit, Kopien für andere machen zu dürfen; • Freiheit: Die Freiheit, das Programm verbessern zu dürfen und diese Verbesserungen zum allgemeinen Wohl zugänglich zu machen. Diese Definition Freier Software geht ursprünglich zurück auf den Grundgedanken des freien Austauschs von Wissen und Ideen, wie er traditionell im Feld der Wissenschaft zu finden ist. Software ist, wie auch Gedanken, nichtstofflich und verlustfrei kopierbar. Das Weiterreichen dient einem evolutionären Prozess, über den Ideen und Software weiterentwickelt werden. Nur Freie Software bewahrt die Nachvollziehbarkeit und Möglichkeit der Fortentwicklung wissenschaftlicher Ergebnisse. Sie ist daher im wissenschaftlichen Diskurs die einzige Art von Software, die den Idealen einer freien Wissenschaft entspricht. Dementsprechend resultiert aus der Förderung Freier Software auch eine Förderung der Forschung. Der digitale Raum mit Software als seinem Medium und seiner Sprache besitzt ein gewaltiges Potential zur Förderung aller geistig-kulturellen Belange der Menschheit. Durch die allgemeine Verfügbarmachung und Offenlegung dieses Mediums gewährleistet Freie Software Chancengleichheit sowie den Schutz der Privatsphäre. Die "GNU Network Object Model Environment" (von nun an GNOME) ist die freie Desktop-Umgebung, die seit 1997 vom GNOME-Projekt entwickelt wird. §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen »GNOME Deutschland«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz »e.V.«. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit (1) Zwecke von GNOME Deutschland sind: 1. die Förderung und Verbreitung der Desktop-Umgebung GNOME, um -- unter Beachtung der in der Präambel aufgeführten Grundsätze -- den freien Wissensaustausch und die Chancengleichheit beim Zugang zu Software sowie die Volksbildung (im Bereich EDV/IT) zu unterstützen. 2. Erlernen und Vertiefen des Umgangs mit GNOME und Durchbrechen der Isolation einzelner Benutzer und Entwickler auf Grund der noch geringen Verbreitung sowie Hilfestellung bei der Problembewältigung. (2) Dem Zweck von GNOME Deutschland sollen namentlich dienen: 1. die Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Organisationen aus anderen Ländern, die gleichnamige Ziele verfolgen, 2. Aufbau und Förderung einer europäischen Dachorganisation um die europäische Kooperation zu koordinieren, 3. die Verbreitung der philosophischen Ideale Freier Software, 4. die Verbreitung von GNOME, 5. die Entwicklung und Bereitstellung Freier Software für die Allgemeinheit, 6. die Information und Schulung der Öffentlichkeit über die Möglichkeiten und das Potential Freier Software (im speziellen GNOME), (3) GNOME Deutschland verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. GNOME Deutschland ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. (4) Mittel von GNOME Deutschland dürfen nur satzungskonform verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck von GNOME Deutschland fremd sind oder durch unverhältnismäßige Ausgaben begünstigt werden. Dies gilt insbesondere für hauptamtliche Mitglieder, die eine angemessene Vergütung für die geleistete Arbeit erhalten können. (5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die FSF Europe. §3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt. (2) Es gibt zwei Arten von Mitgliedern: 1. aktive Mitglieder Nur natürliche Personen ab 16 Jahren können aktives Mitglied werden. Aktive Mitglieder haben aktives Wahlrecht; passives wenn Sie volljährige sind. 2. passive Mitglieder (Fördermitglieder) Passive Mitglieder dienen dazu, den Verein zu unterstützen. Dies kann finanziell und durch Beteiligung am Vereinsgeschehen sowie im Handeln für den Vereinszweck geschehen. (3) Über die Aufnahme in den Verein als Mitglied (unabhängig ob aktiv oder passiv) entscheidet der Aufnahmeausschuss. (4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand ist bzw. trotz zweimaliger Aufforderung keine Überweisung eingegangen ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen (Datum des Poststempels) Berufung beim Aufnahmeausschuss eingelegt werden, der dann erneut über die Sache entscheidet. (5) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren. (6) Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. §4 Mitgliedsbeiträge (1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Er ist im Voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht entrichteter Beiträge ruht die Mitgliedschaft. (2) Im begründeten Einzelfall kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden. §5 Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sollen sich aktiv um die Verwirklichung der Vereinsziele bemühen. (2) Weiterhin bestehen gegenüber der Einrichtung und deren Gegenständen eine Sorgfaltspflicht. §6 Organe des Vereins (1) Zu den Vereinsorganen zählen: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der erweiterte Vorstand 4. der ständige Aufnahmeausschuss §7 Vorstand (1) Der Vorstand (im Sinne §26 BGB) besteht aus drei volljährigen Mitgliedern: 1. dem ersten Vorsitzenden, 2. dem zweiten Vorsitzenden, 3. dem Kassenwart (2) Zum erweiterten Vorstand (ab dem folgenden Absatz als Vorstand bezeichnet) gehören: 1. der Vorstand, 2. der erste und zweite Schriftführer, 3. zwei Beisitzer, sofern gewählt. (3) Die Beisitzer können nur dann gewählt werden, wenn es die Anzahl aktiver Mitglieder zulässt, ohne dass zwei Posten aus dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder dem Aufnahmeausschuss durch eine Person besetzt sind. (4) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Vorstand wird jährlich durch die Mitgliederversammlung in besonderem Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis Ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind. (6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe, Mitgliederversammlungen vorzubereiten, einzuberufen und deren Beschlüsse auszuführen. (7) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechsmal statt. Die Festsetzung des Termins erfolgt jeweils auf der vorhergehenden Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des erweiterten Vorstands (darunter der 1. und 2. Vorsitzende), anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande. (8) Beschlüsse des Vorstandes können auch per digital signierter Email oder fernmündlich gefasst werden, wenn 50% der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. (9) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vorstandsmitgliedern alsbald schriftlich und den Mitgliedern auf der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. (10) Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen. (11) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen. §8 Aufnahmeausschuss (1) Dem Aufnahmeausschuss obliegt die Entscheidung, ob ein Antrag auf aktive Mitgliedschaft bei GNOME Deutschland genehmigt wird. (2) Der Aufnahmeausschuss wird von den aktiven Mitgliedern aus Ihren eigenen Reihen gewählt. (3) Kein Mitglied des Vereins darf sowohl im Vorstand als auch im Aufnahmeausschuss agieren. (4) Ist es auf Grund der Mitgliederanzahl nicht möglich einen Vorstand und einen Aufnahmeausschuss zu wählen, ohne dass eine Person zwei Ämter übernimmt (§8 Abs. 3), können folgende Mitglieder des Vorstands in der gegebenen Reihenfolge in den Aufnahmeausschuss gelangen: zweiter und erster Schriftführer. (5) Der Aufnahmeausschuss besteht aus 3 bis 5 Personen. (6) Ein Antrag auf aktive Mitgliedschaft bei GNOME Deutschland wird vom Aufnahmeausschuss geprüft. Dabei soll als Maßstab gelten, in welchem Ausmaß ein Antragsteller bereits im Sinne des Vereins gehandelt hat. §9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse nach Einschätzung des Vorstands erfordert oder die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder und unter Angabe eines Grundes verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. (5) Die Mitgliederversammlung entscheidet u.a. auch über: a) Aufgaben des Vereins b) Wahl folgender Organe: * erster und zweiter Vorsitzender * ehrenamtlicher Kassenführer * erster und zweiter Schriftführer * erster und zweiter Beisitzer c) Beteiligung an Gesellschaften d) Bestätigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung d) Aufnahme von Darlehen e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Verein f) Satzungsänderungen (bewirkt keine Einschränkungen bei §7 Abs. 9) g) Auflösung des Vereins (6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn 7 aktive Mitglieder (einschließend) anwesend. Jedes anwesende aktive Mitglied ist mit einer Stimme vertreten. (7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Vereinsmitglieder. Ungültige Stimmen und Enthaltungen haben keinen Einfluss auf die Mehrheitsentscheidung. Satzungsänderungen und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer zwei Drittel-Mehrheit. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagepunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde. Die beschlossene Änderung muss nicht mit dem Antrag übereinstimmen. §10 Finanzprüfer (1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. (2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. §11 Beurkundung von Beschlüssen (1) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und der Protokollführung der Sitzung zu unterschreiben. (2) Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich und öffentlich zugänglich niederzulegen und werden anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ein Einspruch eines Vorstandsmitglieds erfolgt. §12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. §13 Schriftform (1) Die Schriftform ist eingehalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) handschriftlich unterzeichnetes Papierdokument; b) Email die mit einer dem Stand der Technik entsprechenden Signatur versehen ist, um die Authentizität der Email zu verifizieren. §14 Gerichtsstand (1) Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Hamburg.
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